Satzung der IGKlM-Freunde e. V.*

IGKlM-Satzung_2019_final.pdf
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Satzung

 

der Internationalen Gemeinschaft der Kleinen Münsterländer Freunde e. V.
in der Fassung vom 08.06.2019

 

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen "Internationale Gemeinschaft der Kleinen Münsterländer Freunde mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach. Der Verein führt die Abkürzung IGKlM.

 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath

 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Förderung des Hundesports. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1.       die Unterhaltung und den Betrieb eines Internetportals und Forums im Word Wide Web zur Information und Kommunikation mit Mitgliedern und Jagdhundefreunden.
 Hierin berät der Verein in Fragen der Haltung, Pflege und Ausbildung sowie der Zucht von Kleinen Münsterländern (KlM).
Ein besonderer Schwerpunkt liegt in
- der artgerechten Haltung, Erziehung und Beschäftigung im Hundesport von Jagdhunden in Nichtjäger-Hand,
- der Förderung, des rücksichtsvollen Miteinanders von Mensch und Hund,
- in der Aufklärung über Hundeverhalten, sowie des richtigen Verhaltens in Wald und Flur.

 

2.       die Organisation von Seminaren und Veranstaltungen zur Weiterbildung von Jagdhundebesitzern,

 

3.       die Förderung der Kontaktpflege sowohl persönlich durch Treffen und Hundewanderungen als auch via Internet,

 

4.       die unentgeltliche Hilfe bei der Vermittlung von KlM, die als Abgabe-oder Fundtiere ein neues Zuhause suchen. Hierbei strebt der Verein vorrangig eine Zusammenarbeit mit seriösen Vermittlungsstellen an, jedoch können auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfestellung erhalten.

 

5.       Eine weitere Aufgabe des Vereins ist der Tierschutz durch:
- Aufnahme von KlM-Notfällen anderer Tierschutzorganisationen im   Internetforum der IGKlM-Freunde
- Zusammenarbeit mit Krambambulli e.V. bei Notfällen
- Unterstützung bei sog. „Gnadenbrothunden“ in Form von Patenschaften
- Hilfe bei Haltung, Erziehung und Ausbildung Kleiner Münsterländer Vorstehhunde
- Persönliche Hilfe bei Abgabehunden in besonderen Fällen
- Unterstützung bei der Suche nach vermissten Hunden durch Veröffentlichung und persönliche Hilfen

 

6.       Der Verein ist politisch, ethnologisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3 Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen sind zulässig, wenn sie der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und vom Vorstand genehmigt werden.

 

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Aufbau

 

4.1 Der Verein ist vorrangig tätig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Tätigkeitsfeld kann bei Bedarf erweitert werden.

 

Der Vorstand ernennt bei Bedarf Ansprechpartner für Anfragen von Vereinsmitgliedern und Interessenten ggfls. für ein bestimmtes Zuständigkeitsgebiet.

 

4.2 Treffen lokaler oder regionaler Gruppen von Mitgliedern, die den satzungsgemäßen Zielen der IGKlM entsprechen, werden gefördert und unterstützt. Veranstaltungen, die durch einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern vorbereitet und durchgeführt werden, gelten als IGKlM-Veranstaltungen, wenn sie vom Vorstand genehmigt worden sind. Überschüsse solcher Veranstaltungen fließen dem Verein IGKlM zu.

 

 

 

§5  Mitgliedschaft

 

5.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

5.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Begründung. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung anzurufen.

 

5.3 Ein Antrags-und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.

 

5.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit und dem vereinseigenen Forum -in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

5.5 Die Mitgliedschaft endet:

 

- durch Tod des Mitgliedes,

 

- durch freiwilligen Austritt. Eine entsprechende Erklärung hat einen Monat vor Quartalsende dem Vorstand vorzuliegen, um zum Quartalsende wirksam zu sein. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

 

- Durch Ausschluss aus dem Verein. Er erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder vorsätzlichem Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins.

 

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich per Brief mitzuteilen.

 

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung gegen den Ausschließungsbescheid beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3-Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

- Der Ausschluss kann erfolgen:

 

a) wenn der Mitgliedsbeitrag nach Aufnahme in den Verein nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt worden ist bzw. bei lfd. Mitgliedschaft trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31.05. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde,

 

b) wenn nach der Aufnahme des Mitglieds Umstände bekannt werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten,

 

c) wenn das Mitglied schuldhaft dem Ansehen des Vereins im In-oder Ausland schadet oder vorsätzlich der Satzung entgegenhandelt.

 

 

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

 

6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

6.2 Bei Neuaufnahme ist der Beitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme zu zahlen.

 

6.3 Bei laufender Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zum 31.03. des Fälligkeitsjahres zu zahlen.

 

6.4 Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen die zusätzlichen Kosten, die durch eine evtl. Rückbuchung aufgrund eigenen Verschuldens entstehen, in voller Höhe selbst.

 

§ 7  Organe

 

Keine Änderungen

 

§ 8  Vorstand

 

8.1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Beisitzern.
Der Vorstand bestellt einen Kassenwart. Dieser kann Beisitzer sein, jedoch nicht der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten und zwar jeweils durch beide Personen gemeinsam (gesamtvertretungsberechtigt).

 

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu 4 Beisitzer als Mitglieder des engeren Vorstandes wählen.
Dem Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder angehören.

 

8.2 Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 6 Monate dem Verein der IGKlM angehört.

 

Die Wahl findet als Kombination aus Briefwahl und persönlicher Stimmabgabe in der JHV statt. Jedes Mitglied hat pro Vorstandsposition nur eine Stimme. Die Beisitzer werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Hier hat jedes Mitglied drei Stimmen (vier Stimmen bei vier zu wählenden Beisitzern).
Eine Stimmenhäufung auf einen oder mehrere Kandidaten ist nicht zulässig

 

Vom Vorstand werden drei Monate vor der Wahl ein Wahlleiter sowie gegebenenfalls zwei Helfer bestimmt, die die gesamte Wahl durchführen.
Nach Bekanntgabe des Wahlleiters können die Mitglieder bis zum Stichtag schriftlich Kandidaten bei ihm benennen. Der Wahlleiter

 

a) prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen,
b) erfragt, ob die Kandidaten sich generell zur Wahl stellen möchten.

 

Nach dem Stichtag werden die Kandidaten im Forum der IGKlM-Freunde veröffentlicht.
Die Mitglieder erhalten per Post Abstimmungskarten, mit denen sie bei der Jahreshauptversammlung ihre Stimme abgeben können. Sofern ein Mitglied am Tag der Jahreshauptversammlung verhindert ist, muss diese Karte bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung in einem separaten Umschlag wieder an den Wahlleiter gesandt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

 

Der Wahlleiter verwahrt die Umschläge mit den Abstimmungskarten in ungeöffneter und anonymisierter Form bis zur Jahreshauptversammlung.
Am Tag der Jahreshauptversammlung prüft der Wahlleiter, wer von den anwesenden Mitgliedern noch stimmberechtigt ist. Diese Mitglieder geben ihre Stimme für die Kandidaten ebenfalls per Abstimmungskarten ab.
Der Wahlleiter zählt sodann die Stimmen der Anwesenden aus, öffnet die Umschläge mit den Abstimmungskarten und addiert diese weiteren Stimmen entsprechend hinzu.
Dem Wahlleiter und seinen Helfern obliegt es, eine Entscheidung über nicht eindeutig zuordnungsfähige Abstimmungskarten zu fällen. Bei ausreichender Begründung können diese Karten von der Wahl ausgeschlossen werden. Diese Stimmen werden als ungültig gezählt.

 

Danach gibt er das Endergebnis der Wahl bekannt.

 

Gewählt ist derjenige, der :
bei der Wahl zum Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.
Hat kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen erreicht, entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen

 

Bei der Wahl zu den Beisitzern sind die ersten drei (vier bei vier zu wählenden Beisitzern) Personen gewählt, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben.

 

Bei Stimmengleichheit wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der JHV eine Stichwahl durchgeführt.

 

Notwendige Stichwahlen auf der JHV können per Akklamation erfolgen, sofern kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl beantragt.

 

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gültig gewählt worden sind.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand innerhalb der nächsten sechs Monate ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

8.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere

 

- Umsetzung der Zielsetzung des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erstellung des Jahresberichtes
- Erstellung des Jahresabschlusses.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.
Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

 

Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter einberufen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden, die ein Vorschlags- aber kein Stimmrecht haben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand benannt. Es besteht kein Anrecht auf Benennung.

 

8.4 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen die für den Vereinszweck getätigt wurden, können erstattet werden.

 

 

 

§ 9 Mitgliedersammlung

 

9.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich per EMail oder Veröffentlichung im Forum einzuberufen.

 

9.2 Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen oder wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält.

 

9.3. Bei der Terminwahl ist anzustreben, dass der Vorsitzende, sein Stellvertreter und mind. ein Beisitzer an der Versammlung teilnehmen können.

 

9.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

9.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden für das abgelaufene Geschäftsjahr incl. des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung der Vorstandswahl
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, Gebühren und Umlagen für das neue Geschäftsjahr
- Beschlüsse zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

 

9.6 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und der Protokollführung unterzeichnet wird.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt, eine direkte Wiederwahl ist für maximal 2 aufeinanderfolgende Jahre möglich. Diese haben mindestens einmal am Schluss des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und für die Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen Bericht anzufertigen.

 

 

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.

 

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung drei Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Verein Krambambulli Jagdhundehilfe e. V., Hauptstr. 41, 53547 Breitscheid, www.krambambulli.de, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder wurde zwischenzeitlich die Gemeinnützigkeit aberkannt, so fällt das Vermögen der Internationalen Gemeinschaft der Kleinen Münsterländer-Freunde an den Verein „Jagdhunde in Not e. V.“Naheweinstraße 2, D - 55452 Guldental, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

 

Die v. g. Satzung wurde am 08. Oktober 2004 beschlossen.

 

* In der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 04.03.2005, 08.05.2005, 29.10.2005, 18.05.2007 und 8.6.2019

 

8.6.2019, der Vorstand

 

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